Demgegenüber unterliegt sie, soweit auf ihre Beschwerde betreffend die Asservate Nr. 4503, 4505 und 4504 überhaupt nicht (E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor) eingetreten wird. Gleich verhält es sich, wenn auf die Beschwerde bezüglich des Asservats Nr. 4504 nur teilweise eingetreten und diese abgewiesen wird (E. 2.2.3, 2.2.7, 6.3 und 7). Zumal sie mit ihrem Antrag rund zur Hälfte durchdringt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 439, bestimmt auf CHF 1’200.00, je hälftig durch den Kanton zu tragen und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO). 8.4 Gemäss Art.