In Anbetracht seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Entschädigung. 8.3 Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt insoweit, als die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4500 (Linea Rovida Box inkl. 25 Goldstücke), Nr. 4501 (Schachtel mit zwei Armbanduhren der Marke Patek Philippe inkl. Zertifikate) und Nr. 4502 (Lederetui Marke Corum inkl. goldener Armbanduhr derselben Marke und Garantieschein) aufgehoben hat (E. 2.3). Demgegenüber unterliegt sie, soweit auf ihre Beschwerde betreffend die Asservate Nr. 4503, 4505 und 4504 überhaupt nicht (E. 2.2.5 und 2.2.6 hiervor) eingetreten wird.