16 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel (teilweise) nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 436, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. 8.2 In Anbetracht seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Entschädigung.