7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführenden – soweit sie überhaupt einer materiellen Prüfung zugänglich waren – als unbegründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde und darauf einzutreten ist.