6.4 Wenn (seitens des Beschwerdeführer 1) die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmen in Frage gestellt und vorgebracht wird, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 12. September 2024 bereits die im Eigentum des Beschwerdeführers 1 stehenden Grundstücke K.________ und K.________ beschlagnahmt, woraus sich die Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Beschlagnahmen ohne Weiteres ergeben, kann ihm nicht gefolgt werden.