Auch hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 3'340.00 wird weiter zu untersuchen sein, ob es sich dabei um Deliktsgut oder ein Surrogat davon handelt. Zumal es auch insofern zu verhindern gilt, dass die fraglichen Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen und nicht eingezogen respektive den geschädigten Personen restituiert werden können, durften diese zu Einziehungsbzw. zu Restitutionszwecken beschlagnahmt werden.