Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht weiter dar, inwiefern die Beschlagnahme des (je hälftigen) Bargeldbetrags für sie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt, dass es sich bei dem Bargeld um grundsätzlich beschlagnahmefähiges Vermögen handelt. 6.3.3 Auch hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 3'340.00 wird weiter zu untersuchen sein, ob es sich dabei um Deliktsgut oder ein Surrogat davon handelt.