646 Abs. 2 ZGB sowie Art. 727 ZGB). Wie eingangs ausgeführt (E. 4.3.3 und 4.3.4), können zum Zweck der Einziehung (bzw. Restitution) oder einer späteren Ersatzforderung jedoch auch Vermögenswerte einer nicht beschuldigten Drittperson beschlagnahmt werden. Eine solche Beschlagnahme ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Drittperson die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit sie dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.