Wie nachfolgend aufgezeigt, kann dem nicht gefolgt werden. 6.3.2 Zwar mag es in Bezug auf das beschlagnahmte Bargeld zutreffen, dass die Auffindesituation im Safe im Keller des Wohnhauses der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung von Art. 930 ZGB eher für gemeinsames Eigentum spricht. Mangels anderer Ausführungen zum Güterstand und zufolge Vermischung wäre von Miteigentum zu gleichen Teilen auszugehen (Art. 181 und Art. 200 Abs. 2 i.V.m. Art. 646 Abs. 2 ZGB sowie Art. 727 ZGB).