ein einziehungsfähiges Surrogat handelte. 6.3 Asservat Nr. 4504 6.3.1 Gegen die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4504 (Couvert mit Bargeld im Umfang von CHF 3'340.00) bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es handle sich um einen «Notgroschen» der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehe. Damit stünden sowohl eine Ersatzforderungs- als auch eine Deckungsbeschlagnahme ausser Frage. Auch für eine Einziehungsbeschlagnahme bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann dem nicht gefolgt werden.