Angesichts der ursprünglichen Argumentation des Beschwerdeführers 1, dass er – und nicht etwa seine Ehefrau – die Uhr leihweise für Anlässe mit Personen aus der Uhrenbranche erhalten haben soll, erscheinen seine sinngemässen Ausführungen in den Schlussbemerkungen, wonach aufgrund der Zugriffsmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2 auf den gemeinsamen Tresor nicht nachgewiesen sei, dass er alleiniger Besitzer der Herrenuhr sei, vorgeschoben. Entsprechend kann nicht gesagt werden, es erweise sich als offensichtlich, dass die beschlagnahmte Uhr nicht dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 zuzuordnen ist. 6.2.3