Mit anderen Worten besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer 1 die Uhr – durch Kauf oder Schenkung – zwischenzeitlich zu Eigentum erworben hat. Daneben ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der von den Eheleuten H.________ angeblich bezahlte Kaufpreis eher tief ist, zumal eine summarische lnternetrecherche zeigt, dass sich die Angebote für gebrauchte Modelle in der Grössenordnung von CHF 15'000.00 bewegen (http://www.chrono24.ch/ulyssenardin/marine-chronometer-manufacture-rosegold-- mod1189-cm1.htm [zuletzt besucht am 27. Juni 2025]).