Wann der Beschwerdeführer 1 und das Ehepaar H.________ übereingekommen sein sollen, dass der Beschwerdeführer 1 die Uhr leihweise für Anlässe mit Personen aus der Uhrenbranche erhalten soll und wann der Besitzerwechsel stattgefunden hat, wird in der Beschwerde indes nicht ansatzweise erklärt. Ebenso wenig wird ausgeführt, ob ein Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde. Das angebliche Leihverhältnis wurde in der Beschwerde mithin weder hinreichend substantiiert noch belegt. Mit anderen Worten besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer 1 die Uhr – durch Kauf oder Schenkung – zwischenzeitlich zu Eigentum erworben hat.