5.7 Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 vor. 6. 6.1 Nach dem Gesagten (E. 2.4) beschränkt sich die vorzunehmende materielle Prüfung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4503 sowie die Beschwerden beider Beschwerdeführenden betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4504. Gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung erfolgte die Beschlagnahme der Asservate zu Kostendeckungs-, Restitutions-, Einziehungs- und Ersatzforderungszwecken. Auch wenn sich der Be-