Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichte E-Mail vom 4. Oktober 2024 inkl. Beilagen (Beschwerdebeilage 14) wird ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft zu analysieren und mit dem beschlagnahmten Beweismaterial abzugleichen sein. Auch wenn es zutreffen sollte, dass das Geld der Bauherren teilweise für Baumaterial verwendet worden ist, würde dieser Umstand nichts an der Tatsache ändern, dass die Beschuldigten mehrere Baustellen hinterlassen haben, bei denen der Baufortschritt – nach dem aktuellen Ermittlungsstand – nicht mit den von den Bauherren geleisteten Akontoleistungen korreliert.