5.6 Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich zusammengefasst geltend macht (Rz. 30 der Beschwerde), unter Berücksichtigung des Saldos von EUR 100'981.98 für die Baustelle in AW.________(Ort) (Anmerkung der Kammer: von der AN.________(Firma) offenbar «AN.________(Firma)» genannt) zugunsten der O.________(Firma) bzw. der Q.________(GmbH) in der Buchhaltung der Materialfabrikantin AN.________(Firma) könne nicht die Rede davon sein, dass er bzw. die O.________(Firma) Baugelder entgegengenommen habe, ohne ernsthaft den Leistungswillen besessen zu haben, die Gelder bestimmungsgemäss einzusetzen, lässt