Soweit der Beschwerdeführer 1 hinterfragt, inwiefern der Sitz der O.________(Firma) und die Beteiligungsverhältnisse an der O.________(Firma) von Relevanz sein sollen, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit den inkriminierten Bauprojekten für die finanziellen Aspekte sowie Bestellung und Import der Betonelemente zuständig war, um eine «Briefkastengesellschaft» handeln könnte, eher für als gegen das Vorliegen eines betrügerischen Gebildes spricht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der O.________(Firma) (E. 5.1 hiervor).