Die Erklärungen des Beschwerdeführers 1, wonach die O.________(Firma) von der Q.________(GmbH).Q.________(GmbH) einer der Q.________(GmbH) vorangegangenen Einzelunternehmung von F.________, «fiduziarisch» beauftragt worden sei, bezüglich verschiedener Baustellen die Fakturierung von Honoraren der Q.________(GmbH) gegenüber der AC.________(GmbH) zu übernehmen und die Modalitäten der Einfuhr von Betonelementen abzuwickeln (Rz. 25 der Beschwerde), erscheinen mit der Staatsanwaltschaft wenig fassbar. Wie der Beschwerdeführer 1 selbst einräumt (Rz.