Der Beschwerdeführer 1 schliesslich wirkte mutmasslich bis am 6. September 2024 als Prokurist mit Einzelprokura für die in AF.________(Ort) (Kanton Zug) domizilierte Gesellschaft von F.________, die Q.________(GmbH) (Beilage Staatsanwaltschaft 3). Des Weiteren ist er einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der O.________(Firma), welche bis zum 16. September 2024 ihren Sitz bei einer Privatperson in AH.________(Ort) (Kanton Tessin) hatte und seither die AI.________(AG) in AK.________(Ort) als c/o-Domiziladresse vermerkt hat (Beilage Staatsanwaltschaft 1).