5. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und bringt einleitend vor, die Spekulationen der Staatsanwaltschaft entbehrten jeder Grundlage und hätten keinen Zusammenhang mit der Wirklichkeit. Dem kann insbesondere mit Blick auf die vorerwähnten Berichterstattungen des SRF (E. 4.1) nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehen aufgrund der eingereichten Aktenstücke konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 und die weiteren Beschuldigten – je mit unterschiedlichen Rollen – in die inkriminierten Bauprojekte involviert sind.