263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden (zum Ganzen statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.1). 4.4 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann.