Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Für eine Einziehungsbeschlagnahme ist somit ein direkter Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; anders bei der De- ckungs- und der Ersatzforderungsbeschlagnahme [vgl. dazu E. 4.3.1 hiervor und 4.3.4 hiernach]).