Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme), voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) oder sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).