70 Abs. 1 StGB den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Gleich verhalte es sich hinsichtlich des sichergestellten Bargelds, sofern dieses aus einer Straftat stamme oder dazu bestimmt gewesen sei, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Im Übrigen würden die vorgenannten Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung, evtl. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt.