Zudem bestehe der Verdacht, dass bedeutende Summen der erhältlich gemachten Baugelder nicht wie vorgesehen zur Erstellung der jeweiligen Bauten, sondern anderweitig und damit zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beschlagnahme der im Anfechtungsobjekt aufgeführten Asservate wird weiter damit begründet, dass es sich bei den Schmuckstücken/Vermögenswerten – soweit sie mit Geld bezahlt worden seien, das zuvor durch eine Straftat erlangt worden sei – um Surrogate handle, die gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien.