Die angefochtene Verfügung wird dahingehend begründet, dass ein dringender (wohl gemeint: hinreichender) Verdacht bestehe, dass die vorerwähnten Beschuldigten bei einer Vielzahl von Bauprojekten bedeutende Summen an Baugelder entgegengenommen hätten, ohne den Willen gehabt zu haben, die Bauprojekte entsprechend den Akontoleistungen der Bauherren auszuführen. Zudem bestehe der Verdacht, dass bedeutende Summen der erhältlich gemachten Baugelder nicht wie vorgesehen zur Erstellung der jeweiligen Bauten, sondern anderweitig und damit zweckwidrig verwendet worden seien.