Mit Blick auf die erwähnten Asservate wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren mithin vollumfänglich entsprochen, so dass das Beschwerdeverfahren BK 24 439 diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2.4 Daraus folgt, dass nachstehend nur noch die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4503 sowie die Beschwerden beider Beschwerdeführenden betreffend die Beschlagnahme des Asservats Nr. 4504 materiell zu beurteilen sind.