In der Folge wurden die fraglichen Vermögenswerte und Schmuckstücke der Beschwerdeführerin 2 ausgehändigt (vgl. dazu die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vom 5. Dezember 2024) Mit Blick auf die erwähnten Asservate wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren mithin vollumfänglich entsprochen, so dass das Beschwerdeverfahren BK 24 439 diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist.