Nach dem Gesagten hätte die N.________(AG) selbständig Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4505 und 4506 erheben müssen. Letzteres dürfte prima vista möglich gewesen sein, da ihre beiden Organe, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, von der Verfügung Kenntnis hatten, braucht aber an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Soweit die Asservate Nr. 4505 und 4506 betreffend ist auf die Beschwerden jedenfalls nicht einzutreten.