102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), wonach in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen nur dann dem Unternehmen zugerechnet und dieses betraft wird, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden (Abs. 1). Nach dem Gesagten hätte die N.________(AG) selbständig Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Asservate Nr. 4505 und 4506 erheben müssen.