Soweit der Beschwerdeführer 1 moniert, es sei formalistisch, wenn sich die Staatsanwaltschaft in diesem Kontext auf die Eigenständigkeit der N.________(AG) als juristische Person berufe, zumal sie umgekehrt den Beschwerdeführer 1 persönlich für die Aktivitäten O.________(Firma) zur Verantwortung ziehen wolle, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist daran zu erinnern, dass es bei der Legitimation zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme darum geht zu beurteilen, wer in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist, wobei auf zivil- und gesellschaftsrechtliche Grundsätze zurückzugreifen ist.