Ob ein schriftlicher Beleg für die Hinterlegung besteht, kann angesichts der ausdrücklichen Bestätigung von L.________ (Beschwerdebeilage 10) offenbleiben. Gleiches gilt hinsichtlich des Grundes für die offenbar treuhänderische Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, das Geld sei nicht nur der N.________(AG), sondern gleichzeitig auch ihm als deren Verwaltungsratsdelegierter anvertraut worden, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer 1 als natürliche Person verpflichtet wurde. Vielmehr wird daraus deutlich, dass das Geld dem Beschwerdeführer 1 in seiner Funk-