Dass sie – wie der Beschwerdeführer 1 in den Schlussbemerkungen vorbringt – Mitbesitzerin der beschlagnahmten Herrenuhr sein soll, wirkt vorgeschoben (vgl. dazu auch E. 6.2 hiernach). Auf ihre diesbezügliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.2.6 Betreffend das beschlagnahmte Asservat Nr. 4504 (Couvert mit Bargeld von CHF 3'340.00) machen die beschwerdeführenden Ehegatten geltend, es handle sich um gemeinsames Eigentum. Soweit sie jeweils um Herausgabe des Bargelds von CHF 3'340.00 (Asservat Nr. 4504) an sich selbst ersuchen (E. 2.2.3), ist auf ihre Beschwerden einzutreten.