Ob darüber hinaus von einer Eigentümerstellung des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. 6.2 hiernach). Als beschuldigter Inhaber (Besitzer oder Eigentümer) der Herrenarmbanduhr der Marke Ulysse Nardin ist der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme derselben legitimiert, womit insofern auf seine Beschwerde einzutreten ist.