_ ausgestellt und der entsprechende Betrag am 3. Juli 2024 überwiesen wurde (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1). Im Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Kantonspolizei, d.h. am 12. September 2024, befand sich die Uhr unbestrittenermassen im Tresor im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers 1 in K.________(Ort) – und damit zumindest in seinem Besitz (vgl. Art. 919 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ob darüber hinaus von einer Eigentümerstellung des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. 6.2 hiernach).