die Beschlagnahme der genannten Asservate befugt ist. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 bei dieser Ausgangslage beschwerdeberechtigt sein sollte, ist nicht offensichtlich und wird von ihm auch nicht weiter begründet. Mangels entsprechender Begründung ist daher weder von einer Betroffenheit noch einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Beschlagnahme der Asservate Nrn. 4500, 4501 und 4502 auszugehen.