381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden beide alternativ verlangen, die beschlagnahmten Asservate seien an die jeweils andere Person herauszugeben, ist festzuhalten, dass bei beiden Beschwerdeführenden – ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse – kein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich der Herausgabe der Asservate an eine andere Person als sich selbst besteht (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 93 vom 13. Juni 2024 E. 2; BK 22 511+513 vom 3. April 2023 E. 2.5, BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). Insofern ist auf die Beschwerden somit von vornherein nicht einzutreten.