f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Parteirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser).