i.V. Kenntnis von der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024, womit beantragt wurde, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 436 + 439 bezüglich der Ass.- Nr. 4500, 4501 und 4052 als gegenstandslos abzuschreiben sei, betreffend die Ass.- Nr. 4505 und 4506 auf die Beschwerden nicht einzutreten sei und die Beschwerden im Übrigen abzuweisen seien, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführenden. Des Weiteren nahm und gab sie von den Eingaben der Beschwerdeführenden je vom 5. Dezember 2024 Kenntnis, mit denen darauf verzichtet wurde, zur jeweils anderen Beschwerde Stellung zu nehmen.