2 9. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024, womit beantragt wurde, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 436 + 439 bezüglich der Ass.- Nr. 4500, 4501 und 4052 als gegenstandslos abzuschreiben sei, betreffend die Ass.- Nr. 4505 und 4506 auf die Beschwerden nicht einzutreten sei und die Beschwerden im Übrigen abzuweisen seien, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführenden.