Am 1. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte unter anderem fest, dass die in der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf S. 13 erwähnte Beilage 15 (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2024) nicht eingereicht worden war und gab Gelegenheit, diese nachzureichen. Mit Verfügung vom 18. November 2024 nahm die Verfahrensleitung von der nachgereichten Beilage 15 Kenntnis, stellte den Parteien Kopien der Beschwerden zu und teilte mit, dass die Staatsanwaltschaft einzelne Aktenstücke der amtlichen Akten W 24 119 (acht Dokumente) eingereicht hatte.