9 chend CHF 800.00 aufzuerlegen. Im Umfang der weiteren CHF 400.00 trägt die Verfahrenskosten der Kanton Bern. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Gehörsverletzung besteht für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht.