Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme als verhältnismässig. 7.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anordnung zur Entnahme eines WSA sowie zur DNA-Profilerstellung die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO sowie Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung scheint es aber gerechtfertigt, ihm nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausma-