255 Abs. 1bis StPO als erforderlich erweisen. 7.5 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und Pornografie handelt es sich um schwere Delikte. Kinder sind besonders schutzbedürftig. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2).