Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht über einen einwandfreien Leumund verfügt, sondern wegen einfachen Diebstahls und Betrugs vorbestraft ist. Selbst das Fehlen von Vorstrafen würde indes – wie es der Beschwerdeführer zu implizieren scheint – die DNA-Profilerstellung nicht a priori ausschliessen (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Je schwerer der konkrete Deliktsvorwurf ist, desto eher ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von konkreten Anhaltspunkten für andere, noch unbekannte Delikte von einer gewissen Schwere auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3;