8 nicht entgegensteht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 5.3) – ernsthafte und konkrete Hinweise auf eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Delikten von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht über einen einwandfreien Leumund verfügt, sondern wegen einfachen Diebstahls und Betrugs vorbestraft ist.