Zu erwähnen ist auch, dass aus der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers hervorgeht, dass immer wieder Kinder in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nächtigen. Bekannt ist nach dem aktuellen Ermittlungsstand ferner die Präsenz des Beschwerdeführers auf diversen Foren mit einschlägigen Inhalten. Damit ergeben sich aus den Erkenntnissen der laufenden Strafuntersuchung – deren Berücksichtigung dem Grundsatz der Unschuldsvermutung