7.3 Vorab ist entgegen dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass eine DNA-Analyse gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht voraussetzt (vgl. E. 4.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Aussagen seiner Ehefrau sowie des Stiefsohnes würden ihn entlasten. Vielmehr ist auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte abzustellen.