7. DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer Delikte (Art 255 Abs. 1bis StPO) 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im vorliegenden Fall fehlten konkrete Anhaltspunkte, welche zur Annahme führten, dass er wahrscheinlich in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Ferner hätten die Aussagen der Ehefrau sowie des Stiefsohnes den Beschwerdeführer insoweit entlastet, als dass sich ihren Aussagen keine Hinweise auf frühere Delinquenz entnehmen liessen.