6. DNA-Analyse zur Aufklärung der Anlasstat (Art. 255 Abs. 1 StPO) 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angeordnete WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils seien zur Aufklärung der Anlasstat nicht geeignet. 6.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine Spuren gesichert wurden, welche mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Dies wird auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestritten, wenn sie ausführt, es sei gegenwärtig effektiv kein Vergleichsmaterial vorhanden.